Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen erwerben und sich insoweit deren Satzungen unterwerfen, als diese nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung stehen.
Organe des Vereins sind
Der geschäftsführende Vorstand bestimmt im Rahmen dessen über Beteiligungen des Vereins an anderen Rechtsträgern und deren handelsrechtliche und organisatorische Verfassung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Ordnungen, z.B. Finanz-, Spiel-, Sport-, Jugend-, Leistungs-, Ehren- oder Geschäftsordnung, erlassen. Die Ordnungen sind von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die sozialen Einrichtungen des lsbh, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Diese von der Mitgliederversammlung am 15. Februar 1977 und i. d. F. vom 19.06.2018 und 17.06.2019 beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.