Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen erwerben und sich insoweit deren Satzungen unterwerfen, als diese nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung stehen.
Organe des Vereins sind
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Ordnungen, z.B. Finanz-, Spiel-, Sport-, Jugend-, Leistungs-, Ehren- oder Geschäftsordnung, erlassen. Die Ordnungen sind von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die sozialen Einrichtungen des lsbh, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Diese von der Mitgliederversammlung am 15. Februar 1977 und i. d. F. vom 07. Juli 2015 beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.