25. November 2011

Satzung

Vereinssatzung

des "1. Volleyball-Club Wiesbaden e.V." (VCW)

i. d. F. vom 27. September 2011


§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „1. Volleyball-Club Wiesbaden e.V.“.

2. Der Verein ist am 31. Januar 1977 in Wiesbaden gegründet und am 22. Juni 1977 unter der Nr. 1910 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wiesbaden eingetragen worden.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck

1. Der Verein hat den Zweck, den Volleyballsport als Leistungssport zu pflegen, auszuüben und zu fördern sowie Veranstaltungen durchzuführen, die dieser Aufgabe dienen, darüber hinaus den Jugend- und Breitensport zu betreiben sowie besondere Kurse für Mitglieder und Nichtmitglieder durchzuführen, z.B. Skigymnastik, Rückenschule usw.

2. Der Verein ist Mitglied im

  • Landessportbund Hessen e.V. (lsbh)
  • Hessischen Volleyball-Verband (HVV)
  • Deutschen Volleyball-Verband (DVV)

 

§ 3: Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des lsbh, des HVV, einer anderen Institution oder von Behörden dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 4: Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
  • Ehrenmitglieder.

2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.


3. Mitglied kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauung werden.

4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bedarf der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich; er ist spätestens zum 01. Mai oder 01. November schriftlich zu erklären.

6. Die Mitgliedschaft endet auch durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Ein Mitglied kann aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es mindestens neun Monate mit  der Zahlung des Beitrages in Verzug geraten und wenigstens zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder. Der Antrag ist zu begründen. Dem/der Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen nach Zustellung zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mit Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes dem Verein gegenüber.

 

§ 5: Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen erwerben und sich insoweit deren Satzungen unterwerfen, als diese nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung stehen.

 

§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 7: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • Entlastung und Wahl des Vorstandes oder seiner Mitglieder
  • Entbindung eines Vorstandsmitgliedes von dessen Aufgaben
  • Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu versenden. Sie gilt auch als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes versendet worden ist oder als unzustellbar zurückkommt.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies verlangen.


5. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Mehrheit der in der Versammlung
   anwesenden Mitglieder diesem zustimmt.

6. Die Mitgliederversammlung wir von der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden geleitet.

7. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 8: Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26ff. Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. Vorsitzende(r)
  • Kassenwart

    Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.

2. Zum Gesamtvorstand sollen neben dem geschäftsführenden Vorstand zusätzlich gehören

  • Sportwart(in)
  • Jugendwart(in)
  • Mitgliederwart(in)
  • Ehrenvorsitzende(r)

3. Die Wahl des Vorstands erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer(innen) in den Gesamtvorstand berufen.

5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einsetzen.

6. Der Vorstand kann sich für seine Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben.

7. Bei einer Vakanz im Vorstand oder bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands während seiner/ihrer Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.

 

§ 9: Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Teilerfüllung seiner Aufgaben Beiträge.

2. Beiträge im Sinne dieser Vereinssatzung sind

  • die Aufnahmegebühr
  • der Mitgliedsbeitrag
  • der Beitrag für fördernde Mitglieder
  • Gebühren für besondere Leistungen.

3. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie werden im Voraus fällig.

4. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit der Beitragsleistung im Rückstand sind, verlieren das Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und auf Ausübung des Stimmrechts.

5. Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung trotz Mahnung im Verzug, können fällige Beiträge und entstehende Kosten gerichtlich geltend gemacht werden.


§ 10: Ordnungen

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Ordnungen, z.B. Finanz-, Spiel-, Sport-, Jugend-, Leistungs-, Ehren- oder Geschäftsordnung, erlassen. Die Ordnungen sind von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 11: Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die sozialen Einrichtungen des lsbh, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 12: Schlussbestimmungen

Diese von der Mitgliederversammlung am 15. Februar 1977 und i. d. F. vom 27. September 2011 beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

                                

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